Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Feuerwerken der Kategorien F2, F3 und F4 (lt. Pyrotechnikgesetz 2010)
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung eines Auftrages für die Durchführung eines Feuerwerkes. Sämtliche angeführten Punkte gelten, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, für das Team von Fire Flower Feuerwerkskunst und den Auftraggeber, in Folge als Veranstalter bezeichnet.
2. Auftragserteilung
Sämtliche Vorgespräche bis zum Zeitpunkt der Auftragsunterzeichnung sind kostenlos. Der Veranstalter zeigt sich mit der schriftlichen Auftragserteilung mit den AGB’s einverstanden.
3. Preise und Bezahlung
Für sämtliche Feuerwerksvorschläge behalten wir uns eine Änderung der Effekte und Effektreihenfolge vor. Sämtliche Vorschläge für die Feuerwerksveranstaltung sind nicht bindend und können aufgrund von äußeren Gegebenheiten d.h. Lieferschwierigkeiten, Regen, Trockenheit, usw. kurzfristig und ohne Einverständnis des Veranstalters geändert werden. Die Preise für die Feuerwerksveranstaltung werden bei Auftragserteilung schriftlich festgehalten und sind für beide Seiten bindend. Bei Auftragsunterzeichnung sind 50% der Auftragssumme zu zahlen; die restlichen 50% sind spätestens am Tag der Veranstaltung vor dem Abbrennnen des Feuerwerks zu bezahlen. Sämtliche externen Zusatzkosten – Versicherungsprämien, Kosten für Feuerwehr, Sachverständige, Polizei und/oder Absperrdienst – werden gesondert verrechnet.
4. Genehmigungen
Für alle Feuerwerksveranstaltungen ist durch den Veranstalter eine schriftliche Genehmigung des Grundstücksbesitzers einzuholen, auf dessen Grundstück das Feuerwerk abgebrannt werden soll. Ein Formular dazu wird von uns beigestellt. Bei Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 innerhalb des Ortsgebietes ist der Veranstalter verpflichtet, eine schriftliche Genehmigung gem. Pyrotechnikgesetz 2010, §38(1) beim zuständigen Bürgermeister einzuholen.
5. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich mit der Vertragsunterzeichnung zur Einhaltung der AGB und der schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen. Es ist vom Veranstalter eine ungehinderte Anreise zum Abbrennplatz vor Ort sicherzustellen. Die Feinreinigung des Abbrennplatzes hat durch den Veranstalter am Tag nach der Feuerwerksveranstaltung bei Tageslicht zu erfolgen. Eventuell aufgefundene Blindgänger sind uns sofort zu melden und werden – nach Rücksprache – von uns fachmännisch entsorgt.
6. Pflichten von Fire Flower Feuerwerkskunst
Fire Flower Feuerwerkskunst verpflichtet sich zur Einhaltung der AGB und der schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen. Fire Flower Feuerwerkskunst verpflichtet sich im Sinne des Veranstalters eine den äußeren Umständen angepasste bestmögliche Feuerwerkshow darzubieten. Für eventuelle Zündverzögerungen bzw. Zündversager aufgrund von unvorhergesehenen Witterungseinflüssen, kann keinerlei Haftung übernommen werden. Unser Team übernimmt die Grobreinigung des Abbrennplatzes. Die gefahrlose Entsorgung der pyrotechnischen Artikel wird durch uns sichergestellt. Grundsätzlich wird von Fire Flower Feuerwerkskunst für entstandene Schäden durch das Feuerwerk keinerlei Haftung übernommen. Sämtliche auftretende Schäden an Dritten sind durch den Veranstalter oder durch eine spezifische Haftpflichtversicherung zu begleichen. Es kann auf Wunsch des Veranstalters von Fire Flower Feuerwerkskunst eine geeignete Veranstaltungshaftpflichtversicherung vermittelt werden.
7. Ausfall
Im Falle der Absage der Veranstaltung durch höhere Gewalt – wie Dürre, Trockenheit, Tod, Unfall oder Krankheit – ist seitens des Veranstalters eine Pauschale in Höhe von
- € 500,- bei einem Auftragswert bis zu € 2.999,-
- € 1.000,- bei einem Auftragswert zwischen € 3.000,- und € 9.999,-
- € 2.000,- ab einem Auftragswert von € 10.000,-
zu bezahlen.
Eventuell aufgetretene Anreisekosten bei Absage am Veranstaltungstag werden gesondert in Rechnung gestellt und betragen pro angefangenen Kilometer € 0,60. Das Recht einer Absage aus oben genannten Gründen steht beiden Vertragspartnern zu. Bei Absage durch die Firma Fire Flower Feuerwerkskunst werden keinerlei Anreisekosten in Rechnung gestellt.
8. Kündigung
Dem Veranstalter steht – unter Einhaltung folgender Bedingungen – jederzeit das Recht zu, den Auftrag zu kündigen:
- Bei einer Kündigung früher als 30 Tage vor jeweiliger Feuerwerksveranstaltung sind 10% der Auftragssumme zu bezahlen.
- Bei einer Kündigung zwischen 29 und 14 Tagen vor jeweiliger Feuerwerksveranstaltung sind 30% der Auftragssumme zu bezahlen.
- Bei einer Kündigung zwischen 13 und einem Tag vor jeweiliger Feuerwerksveranstaltung sind 50% der Auftragssumme zu bezahlen.
- Bei einer Kündigung am Tage der Veranstaltung ist die volle Auftragssumme zu bezahlen.
Dem Team von Fire Flower Feuerwerkskunst steht das Recht zu, die Feuerwerksveranstaltung abzusagen, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
- Im Falle der Nichtbezahlung gem. Punkt 3 dieser AGB's.
- Im Krankheitsfalle des verantwortlichen Pyrotechnikers. (Ist dies der Fall, so bemühen wir uns den Auftrag an einen Partner von uns weiterzugeben. Durchführungsgarantie kann in diesem Fall jedoch keine übernommen werden.)
- Wenn seitens des Veranstalters schriftlich festgehaltene sicherheitsrelevante Punkte zur Durchführung der Feuerwerksveranstaltung nicht eingehalten werden.
- Wenn Punkte dieser AGB's sowie die schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen vom Veranstalter nicht eingehalten werden.
Im Falle einer Kündigung durch Fire Flower Feuerwerkskunst aus einem im vorigen Absatz nicht genannten Grundes, steht dem Veranstalter das Recht zu, die Auftragssumme in voller Höhe zurückzufordern.
9. Fotografie und Filmen
Die Feuerwerksveranstaltung wird durch uns fotografiert und/oder gefilmt. Sämtliche Rechte dieser Aufnahmen sind unser Eigentum und sind durch uns frei verwendbar. Sämtliche privaten Aufnahmen des Feuerwerkes sind nur für nicht gewerbliche Zwecke erlaubt. Gewerbliche Aufnahmen, Fernsehen, Presse,…, sind uns vor Veranstaltungsbeginn bekannt zu geben. In diesem Punkt behalten wir uns eventuelle Auflagen vor. Diese werden gesondert schriftlich geregelt. Aufnahmen vom Abbrennplatz nach Aufbau, private oder gewerbliche, sind im Einzelnen durch uns zu genehmigen und durch ein Teammitglied zu begleiten.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für die vorgenannten Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Veranstalter gilt das Recht der Republik Österreich. Erfüllungsort ist der jeweilige Veranstaltungsort. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist das sachlich zuständige Gericht für 8010 Graz, soweit nicht zwingend gesetzlich ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist.
11. Salvatorische Klausel
Durch die gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten solche Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am ähnlichsten kommen.
Stand: 02.02.2015